Hey Leute,
ich denke gerade darüber nach ob ich mal die Sachkundeprüfung nach § 11 des Tierschutzgesetzes machen soll...
Leider habe ich aber keine Ahnung, wie und wo man die Prüfung machen kann. Kann mir hier irgendeiner ein paar Tipps geben??
Würde mich sehr über eine Antwort freuen
Allgemeines
Wie bekommt man einen Sachkundenachweis nach Paragraph 11?
Allgemeine Themen rund um Meerschweinchen, die in keine andere Kategorie passen.
- Renana
- Erledigt
-
-
-
-
Die machst Du beim Amts Veterinär , ein mündlicher und schriftlicher Test , dann kommen sie noch deine Tierhaltung überprüfen und dann hast du ihn oder auch nicht. In der Schriftlichen Bestätigung steht genau wo für und welche Tiere er ist . Und günstig ist er nicht !
-
Kachri:
in Google habe ich nichts Genaues gefunden als eine Mailadresse vom Veterinäramt, deshalb habe ich ja hier mein Glück versuchtUlla:
Danke für deine Antwort
Hab mich jetzt auch mal gründlich informiert und ans Veterinäramt geschrieben... Anscheinend braucht man den Sachkundenachweis nur wenn man als Gewerbe tätig werden will und ich bin ja "nur" eine Hobby-Pflegestelle :wink:
Außerdem soll die Prüfung ganz schön teuer sein...
Nee, ich glaub das lasse ich mal lieber -
Zitat
Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren
Genehmigung nach dem TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 2 (tierheimähnliche Einrichtungen) und nach §11 Abs. 1 Nr. 3b (Handel mit Wirbeltieren)Entgegen viel verbreiteter Meinung sind Tiere gemäß § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Sachen! Wer fremde Tiere (z.B. Hunde, Katzen) pflegt oder betreut, übernimmt vielmehr eine ganz besondere Verantwortung, so dass der Betrieb einer gewerblichen Tierpension oder das professionelle Arbeiten als Tiersitter einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Wer daher eine Hundepension eröffnen oder als gewerblicher Tiersitter Hunde von Dritten betreuen will, benötigt dafür gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine Erlaubnis. Es reicht somit nicht aus, einfach nur zum Gewerbeamt zu gehen.
Ebenso benötigen deutsche Tierheime und größere Aufnahmestation, die eine tierheimähnliche Einrichtung betreiben, eine § 11 Absatz 1 Nummer 2 Genehmigung, da sie i.d.R. ein eigenes Tierheim unterhalten.
Die Vorschrift des § 11 TierSchG ist darüber hinaus auch für private Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine relevant, die auf Basis von Pflegestellen arbeiten und kein eigenes Tierheim unterhalten. Wer als Tierschutzorganisation oder eingetragener Tierschutzverein lediglich Abgabe- und Fundtiere aufnimmt, diese dann bis zu einer Vermittlung an neue Besitzer bei privaten Pflegestellen unterbringt, benötigt nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007, Aktenzeichen 20 A 3908/06 (pdf-Datei) Vorinstanz Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 23 K 6776/04) ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG als tierheimähnliche Einrichtung, weil es sich nach Ansicht des Gerichts dabei um eine Tierhaltung und Tierbetreuung handelt, die über das Maß einer privaten Tierhaltung hinausgeht.[...]Falls man als Privatperson oder private Tierschutzorganisation Tiere vermittelt (über s.g. Direktvermittlungen) benötigt man nach dem Tierschutzgesetz und der Auffassung vieler Veterinärbehörden meistens eine Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren). Evtl. wird man dann auch nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (pdf-Datei) - AVV-TierSchG Ziffer 12.2.1.5.2 - als Agentur angesehen und erfüllt damit die Vorraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln. Ob eine s.g. gewerbliche Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b erforderlich ist, liegt immer am jeweiligen Einzelfall. Eine Privatperson kann (nicht muss) von der Behörde davon freigestellt werden, wenn vom zuständige Finanzamt die Vermittlungstätigkeit als s.g. "Liebhaberei" anerkannt und auch bescheinigt wird. Als "Gewerbsmäßig" gilt man laut Gesetz, wenn man mehr als 2 Hunde von Dritten in Pflege zu sich nimmt oder als Züchter mehr als 3 zuchtfähige Hündinnen im zuchtfähigen Alter besitzt (egal welcher Rasse), oder einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Geld verlangt). Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart Az.: 4 K 5551/98. Gewerbsmäßig heißt weiterhin, das die Tätigkeit selbstständig, planmäßig und fortgesetzt ausgeübt wird. Es ist unwesentlich, ob am Ende tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Die Vorraussetzungen für den gewerbsmäßigen Handel sind bei Agenturen zur Vermittlung von Tieren erfüllt, auch wenn diese die Tiere nicht selbst in ihrer Obhut nehmen. Als Agenturen werden auch Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine angesehen, die z.b. über das Internet Tiere nur direkt vermitteln.[...]
Sachkundenachweis durch abgeschlossene Berufsausbildung:
Die für die Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind gemäß Ziffer 12.2.2.2 der AVV-TierSchG in der Regel dann anzunehmen, wenn der Antragsteller (bzw. bei Tierschutzorganisationen die verantwortliche Person) eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- und Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tieren befähigt, also zum Beispiel eine abgeschlossene Ausbildung als Tierpfleger/in oder Tierarzthelfer/in (Tiermedizinische/r Fachangestellte/r).Wer keine abgeschlossene staatlich anerkannte Berufsausbildung in einem Tierberuf besitzt, hat aber ebenfalls die Möglichkeit, die Erlaubnis für das Halten, Pflegen und Unterbringen von fremden Tieren bzw. eine Erlaubnis für das Eröffnen einer Hundepension zu erhalten.
Tierschutzsachkundeprüfung vor dem Amtstierarzt bei Fehlen einer Berufsausbildung:
Hat der Antragsteller keine abgeschlossene staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung in einem Tierberuf, so verlangt die Behörde gemäß Ziff. 12.2.2.3 der AVV-TierSchG vor Erteilung der Erlaubnis, dass die Person gegenüber dem Amtstierarzt / Veterinäramt im Rahmen eines Fachgespräches den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringt.
Sachkundeprüfung bei einem Verband:Gemäß Ziff. 12.2.2.4 der Verwaltungsvorschrift kann (nicht muss) die Behörde auf dieses Fachgespräch beim Amtstierarzt / Veterinäramt verzichten, wenn die Person ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten über die Haltung, Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart bei einem (anderen) Verband nachgewiesen hat und die Sachkundeprüfung dieses Verbandes von der obersten Landesbehörde als „gleichwertig“ anerkannt ist.[...]
Inhalt des Fachgespräches beim Amtstierarzt / Veterinäramt:
In dem beim Amtstierarzt / Veterinäramt zu führenden Fachgespräch werden gem. Ziffer 12.2.2.3 der AVV-TierSchG die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich
• Haltung
• Pflege und
• Unterbringungder betreffenden Tierart geprüft.
Bei diesem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über die
• Aufzucht
• Biologie
• Fütterung
• Haltung und allgemeine Hygiene
• Krankheiten
• Rechtsvorschriftender betreffenden Tierart.
Ob der Antragsteller eine Erlaubnis für den Betrieb einer Tierschutzorganisation, Hundepension, für eine Hundeschule oder für das Züchten von Hunden begehrt, ist hinsichtlich der sechs genanten Prüfungsthemen ohne Belang. Die theoretischen Prüfungsfragen differenzieren dahingehend nicht.
Deshalb hat auch der Bewerber um eine Erlaubnis für den Betrieb einer Hundepension Fragen zum Thema „Aufzucht“ zu beantworten, der zukünftige Betreiber einer Hundeschule seine Fachkenntnisse zum Thema „Krankheiten“ unter Beweis zu stellen und der spätere Hundezüchter muss seine Kompetenz auch zum Thema „Fütterung“ von erwachsenen Tieren nachweisen.
Darüber hinaus sind auch ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit der betreffenden Tierart nachzuweisen, für die eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erteilt werden soll.
Schriftliche und praktische Sachkundeprüfung:
Obwohl in der bundesweit und bundeseinheitlich geltenden AVV-TierSchG vom 09.02.2000 in Ziff. 12.2.2.3 als auch in § 11 Absatz 2 Nummer 1 TierSchG von einem „Fachgespräch“ die Rede ist und auch Ziff. 12.2.2.4 der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einem (mündlichen) „Gespräch“ abgesehen werden kann, wird in einigen Bundesländern (z.B. Bayern) kein amtstierärztliches mündliches Gespräch (Fachgespräch), sondern stattdessen eine schriftliche Prüfung durchgeführt.
Dem Antragsteller werden dabei bis zu 30 Prüfungsfragen aus den 6 Bereichen Aufzucht, Biologie, Fütterung, Haltung und allgemeine Hygiene, Krankheiten und Rechtsvorschriften hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart vorgelegt, welche dieser nicht im Multiple-Choice-Verfahren sondern in Stichworten beantworten muss. Diese Prüfung darf daher nicht mit dem "Hundeführerschein" oder dem Fragenkatalog zum Sachkundenachweis nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen für Halter von „gefährlichen“ und „großen“ Hunden verwechselt werden und ein Ankreuzen von „richtig“ oder „falsch“ reicht somit nicht aus und ist auch nicht möglich...
-
@ Renana : Also bei uns in Hamburg brauchst Du den § 11 Schein wenn du gegen Geld eine Pflegestelle bist . Solltest du mehr als einmal im Jahr bei Dir Babys haben /kriegen brauchst du ihn eigentlich auch . Ich würde mir diese Auskunft schriftlich geben lassen . Kann mir nicht vorstellen das es überall anders ist . Bei dir betrifft es doch Haltung und Pflege , oder ?
-
Hi Ulla,
danke nochmal für deine Antwort
Ich hab mir jetzt überlegt, die Prüfung doch nicht zu machen.
Wir haben bisher als Urlaubspflege schon Geld verlangt, aber nur so viel, dass es gerade mal die Einstreu-und Futterkosten gedeckt hat, verdient haben wir also keinen CentAußerdem hat es sich jetzt durch einen glücklichen Zufall ergeben, dass wir doch eine "richtige" Pflegestelle (also Meeris aufnehmen und vermitteln) bei der Meerschweinchenhilfe e. V. werden
Die MSH hat auch gemeint, wir brauchen keinen Sachkundenachweis, wir werden einfach von einer Mentorenpflegestelle eingelernt und das war's
Babys kriegen wir nicht, wir züchten halt nicht selber, kann aber schon passieren, dass da irgenwann mal Notschweinchen-Babys kommen...