Es gab so ne Peta-Aktion, da konnte man Emails ans Ministerium schreiben, um gegen Verkauf von Tieren in Zoohandlungen zu protestieren. Heute habe ich eine Antwort erhalten (was mich schon wunderte), ich poste sie euch hier mal:
für Ihre E-Mail vom 14. Oktober 2011 an Frau Bundesministerin Ilse Aigner danke ich Ihnen.
Nach § 2 des Tierschutzgesetzes muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das
Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
unterbringen. Die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht
so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt
werden. Außerdem muss die für die Tiere verantwortliche Person über die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den Tieren verfügen.
Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren, wie z. B. in Zoohandlungen, darf in Deutschland
nur unter Einhaltung der Regelungen des § 11 des Tierschutzgesetzes erfolgen. Wer gewerbsmäßig
mit Wirbeltieren handeln will, bedarf dafür gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 b
des Tierschutzgesetzes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erteilung der Erlaubnis
darf nur erfolgen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die dafür erforderliche
Sachkunde nachweisen kann und die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Zudem müssen bestimmte
Haltungsbedingungen gegeben sein, um die Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes
erfüllen zu können. Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insofern wird Ihrer Forderung
nach gesetzlichen Regelungen für den Verkauf von Tieren über Zoofachhandlungen und dem
Nachweis von Sachkunde bereits Rechnung getragen.
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Die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes den zuständigen
Behörden der Länder. Nach § 16 des Tierschutzgesetzes unterliegen unter anderem
Tierhaltungen beziehungsweise Betriebe, die gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln der
tierschutzrechtlichen Aufsicht durch die zuständige Behörde. Im Falle auftretender Missstände
haben die Behörden nach § 16a Satz 1 des Tierschutzgesetzes alle erforderlichen Anforderungen
zu treffen, um diese zu beseitigen beziehungsweise zu ahnden.
Der Erlass eines Heimtierschutzgesetzes mit konkreten Haltungsvorschriften, Erlaubnisvorbehalten
und Verboten würde einen staatlichen Eingriff in die private Haustierhaltung und
damit in die allgemeine Handlungsfreiheit des Tierhalters bedeuten. Dieser müsste daher geeignet,
erforderlich und verhältnismäßig sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ein
Heimtierschutzgesetz begegnet insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit Bedenken. Wie
oben bereits dargelegt, existieren bereits Vorschriften, die auch bei der Haltung von Heimtieren
zu beachten sind. Zudem stehen den zuständigen Behörden auch ohne Regelungen in einem
Heimtiergesetz bereits Instrumentarien zur Verfügung, um gegen bekannt gewordene
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorzugehen und für Abhilfemaßnahmen zu sorgen. Der
Erlass eines Heimtierschutzgesetzes ist daher derzeit nicht geplant.